Gesundheitsdaten, wie z.B. eine HIV-Diagnose, gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten und dürfen grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden.

Was bedeutet ärztliche Schweigepflicht?

Alle Ärzt:innen wie auch ihre Hilfspersonen (z.B. Krankenpfleger:in, medizinische Praxisassistent:in, etc.) unterstehen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Stellenwert dieser Schweigepflicht zeigt sich unter anderem darin, dass ihre Verletzung strafrechtlich verfolgt wird. Das Arztgeheimnis gilt auch dann, wenn der/die Empfänger:in selbst der beruflichen Schweigepflicht untersteht. So darf beispielsweise eine Hausärztin oder ein Hausarzt bei einer Überweisung an eine:n Physiotherapeut:in die HIV-Infektion nicht ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten erwähnen. Zur Geheimhaltung verpflichtet ist nämlich nicht eine bestimmte Berufsgruppe, sondern die einzelne Person. 

Patient:innen haben jederzeit das Recht, bei den behandelnden Ärzt:innen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Ärzt:innen und Spitäler sind verpflichtet, eine Kopie der Krankengeschichte auszuhändigen. Dies gilt auch nach Abschluss der Behandlung. Da Ärzt:innen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von in der Regel zwanzig Jahren haben, kann das Original erst nach Ablauf dieser Zeit verlangt werden. Enthält die Krankengeschichte unrichtige Angaben, kann deren Berichtigung oder Löschung verlangt werden. 

Gilt der Datenschutz auch im persönlichen Umfeld?

Datenschutzverletzungen kommen auch im privaten Bereich vor. Ein Grund dafür dürfte sein, dass viele Menschen fälschlicherweise davon ausgehen, dass im privaten Kreis alles erzählt werden darf und die Datenschutzbestimmungen hier nicht gelten. Dem ist nicht so: Auch im privaten Umfeld entscheidet allein die HIV-positive Person, wen sie über ihre Diagnose informieren möchte. 


Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Broschüre HIV und Datenschutz und im Rechtsratgeber HIV (Kapitel «Datenschutz / Patientenrechte»).