Arbeitsrecht
Die Arbeitsfähigkeit wird durch die HIV-Infektion in der Regel nicht beeinträchtigt und es gibt grundsätzlich keine Berufe, die Menschen mit HIV aufgrund ihrer Diagnose nicht ausüben dürfen.
Welche Fragen sind im Bewerbungsverfahren zulässig?
Im Bewerbungsverfahren darf der/die Arbeitgeber:in nur Fragen stellen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem künftigen Arbeitsverhältnis stehen und für den abzuschliessenden Arbeitsvertrag von Bedeutung sind. Die Frage nach einer HIV-Infektion verletzt das Persönlichkeitsrecht und ist daher unzulässig. Wird die Frage dennoch gestellt, darf sie falsch beantwortet werden (Notwehrrecht der Lüge).
Gibt es Berufe, die Menschen mit HIV nicht ausüben dürfen?
Arbeitnehmer:innen mit HIV dürfen in der Schweiz alle Berufe ausüben. Dies gilt auch für Berufe im Gesundheitswesen, bei denen ein Kontakt mit dem Blut anderer Menschen möglich ist. Bei Einhaltung der üblichen und vorgeschriebenen Hygienemassnahmen besteht kein Risiko einer HIV-Übertragung.
Dürfen Pensionskassen und Krankentaggeldversicherungen Gesundheitsfragen stellen?
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge dürfen keine Gesundheitsfragen gestellt werden. Anders sieht es in der überobligatorischen Vorsorge aus: Hier sind Gesundheitsfragen erlaubt und sie müssen wahrheitsgemäss beantwortet werden. Die Pensionskasse kann dann einen maximal fünfjährigen Vorbehalt für HIV anbringen. Bei einem Wechsel der Pensionskasse muss die Laufzeit des Vorbehalts von der neuen Pensionskasse voll angerechnet werden.
Da es sich bei der Taggeldversicherung um eine freiwillige Versicherung handelt, ist es den Versicherern von Gesetzes wegen erlaubt, den Gesundheitszustand der Antragstellenden zu prüfen und Personen mit vorbestehenden Krankheiten auszuschliessen. Die meisten kollektiven Taggeldversicherungen verzichten jedoch auf solche Gesundheitsprüfungen und nehmen alle Arbeitnehmenden eines Betriebs ungeachtet ihres Gesundheitszustands und ohne Gesundheitsprüfung auf
Ist eine Kündigung aufgrund von HIV zulässig?
Eine Kündigung wegen HIV ist missbräuchlich, da der HIV-Status in der Regel keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und somit zu den persönlichen Eigenschaften gehört. Auch wenn die gekündigte Person die Missbräuchlichkeit beweisen kann, beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis. Stellt das Gericht die Missbräuchlichkeit fest, kann der Arbeitgeber jedoch verpflichtet werden, der Arbeitnehmerin eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen zu zahlen.
Dürfen sich Arbeitgeber:innen in einem Arbeitszeugnis zum Gesundheitszustand äussern?
Nein, Arbeitgeber:innen dürfen sich in einem Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht zum Gesundheitszustand von Arbeitnehmenden äussern, es sei denn, der Gesundheitszustand hat die Leistung wesentlich beeinflusst und wird dies auch in Zukunft tun. Diagnosen dürfen nie erwähnt werden.
Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre Job und HIV und im Rechtsratgeber HIV (Kapitel «Arbeitsrecht»).