Strafbarkeit : Aids-Hilfe Schweiz

Strafbarkeit

Wer unter wirksamer Therapie ist, wer geschützten Sex praktiziert oder wer seine Sexualpartner oder Sexualpartnerinnen über die HIV-Infektion informiert, macht sich heute nicht mehr strafbar.

Verurteilungen sind nur noch in wenigen Fällen möglich, wie die folgende Grafik zeigt:

Ich habe gehört, HIV-Positive werden nicht mehr kriminalisiert. Stimmt das?

Wer unter wirksamer Therapie ist, wer geschützten Sex praktiziert oder wer seine Sexualpartner oder Sexualpartnerinnen über die HIV-Infektion informiert, kann heute nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

Menschen, die zum Zeitpunkt des ungeschützten Sexualverkehrs keine nachweisbare Viruslast mehr haben, werden strafrechtlich in der Regel nicht mehr belangt. Dies gilt auch, wenn sie den Partner oder die Partnerin vor dem Sexualverkehr nicht über ihre HIV-Infektion informiert haben.

Machen sich HIV-Positive mit nachweisbarer Viruslast weiterhin strafbar, wenn sie ungeschützten Sexualverkehr haben?

HIV-positive Personen mit nachweisbarer Viruslast, die den Partner oder die Partnerin vor dem ungeschützten Sex nicht über die HIV-Infektion informieren, können wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) strafrechtlich belangt werden. Dies gilt selbst dann, wenn keine Übertragung stattgefunden hat (sogenannte versuchte schwere Körperverletzung).

Wenn die HIV-positive Person ihren Partner oder ihre Partnerin über die HIV-Infektion informiert und dieser bzw. diese in den ungeschützten Sexualverkehr einwilligt, macht sie sich nicht strafbar. Schwierig kann es sein, die Einwilligung zu beweisen.

Ich weiss erst seit Kurzem, dass ich HIV-positiv bin. Vor der Diagnose hatte ich ungeschützten Sexualverkehr und habe möglicherweise jemanden angesteckt. Könnte mich ein bisheriger Sexualpartner anzeigen?

Wer nicht weiss, dass er oder sie HIV-positiv ist, dies aber wissen könnte, kann wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt werden. Dies hat das Bundesgericht im Jahr 2006 festgehalten.

Eine Strafanzeige eines bisherigen Sexualpartners oder einer bisherigen Sexualpartnerin ist deshalb grundsätzlich möglich. Damit die Klage aber Erfolg hat, muss sich der Kläger oder die Klägerin mit HIV infiziert haben, es muss nachgewiesen werden, dass er oder sie sich bei Ihnen angesteckt hat und dass Sie von Ihrer HIV-Diagnose Kenntnis hatten oder hätten haben müssen.

Ausführliche Informationen und Musterbriefe im Kapitel «Strafrecht» des Rechtsratgebers.

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