Homeoffice während der Corona-Krise : Aids-Hilfe Schweiz

Homeoffice während der Corona-Krise

Frage von Frau A.H.: Ich bin seit zwölf Jahren HIV-positiv. Obwohl ich gemäss Einschätzung meiner Ärztin keiner Risikogruppe angehöre, möchte ich aus Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 von zu Hause aus arbeiten. Dies sieht ja auch das BAG so vor. Mein Arbeitgeber besteht aber darauf, dass ich ins Geschäft komme. Darf er dies?

© PolaRocket / photocase.de

Dr. iur. Caroline Suter antwortet:

Wer HIV-positiv ist, unter einer gut funktionierenden antiretroviralen Therapie steht und eine gute Immunlage (mehr als 200 CD4/mm3) hat, gehört nicht zu den von Corona besonders gefährdeten Personen. Das heisst, es gelten die gleichen Schutzmassnahmen wie für alle anderen.

Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden zu schützen. So hat er beispielsweise dafür zu sorgen, geeignete und verhältnismässige Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden zu treffen und so eine Ansteckung oder Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Konkret bedeutet dies, dass er zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen und dafür besorgt sein muss, dass die Mitarbeitenden in genügend grossem Abstand arbeiten können. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, muss er Hygienemasken bereitstellen.

Von Beginn der Pandemie weg hat der Bundesrat empfohlen, wenn möglich im Homeoffice zu arbeiten. Damit sollte vor allem auch der öffentliche Verkehr, wo die Abstandsregeln mitunter nur schwer einzuhalten sind, entlastet werden. Es handelt sich hierbei um eine Empfehlung, keine rechtliche Pflicht. Das bedeutet, dass schlussendlich der Arbeitgeber entscheidet, ob die Mitarbeitenden im Homeoffice arbeiten können oder nicht. Anders ist dies bei besonders gefährdeten Mitarbeitenden. Bei diesen ist der Arbeitgeber gemäss Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) verpflichtet, Homeoffice zu gewähren. Er kann auch eine gleichwertige Ersatzarbeit bei gleicher Entlöhnung zuweisen, die von zu Hause aus erledigt werden kann. Sind Homeoffice oder Ersatzarbeit unmöglich und die Präsenz des oder der Arbeitnehmenden unabdingbar, dürfen besonders gefährdete Personen nur unter sehr strengen Auflagen vor Ort beschäftigt werden (Ausschluss enger Kontakte, persönliche Schutzausrüstung usw.). Kann der Arbeitgeber diese Auflagen nicht gewähren, darf die gefährdete Person mit Lohnfortzahlung zu Hause bleiben.

Nicht besonders gefährdete Personen haben also grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Bei einer Weigerung, der Anordnung des Arbeitgebers nachzukommen, droht im schlimmsten Fall die Kündigung. Gibt es jedoch konkrete, objektive Gründe, dass Sie an Ihrem spezifischen Arbeitsplatz eine Ansteckung befürchten müssen (zu wenig Abstand usw.), empfehlen wir Ihnen, dem Arbeitgeber die Gründe für eine allfällige Arbeitsverweigerung klar mitzuteilen und entsprechende Schutzmassnahmen zu verlangen. Weisen Sie ihn darauf hin, dass er gemäss Arbeitsvertragsrecht dazu verpflichtet ist. Arbeitnehmende haben das Recht, Verstösse gegen das Arbeitsgesetz beim kantonalen Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Sie können einzeln oder als Gruppe mit entsprechender Vollmacht eine Gewerkschaft beauftragen, Meldung zu erstatten. Arbeitsinspektorate unterstehen der Schweigepflicht, das heisst, sie dürfen dem Betrieb nicht mitteilen, wer die Meldung gemacht hat.

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