Rechts-ABC : Aids-Hilfe Schweiz

Rechts-ABC

Ein Streifzug durch rechtliche Aspekte in Zusammenhang mit HIV.

Von DR. iur. Caroline Suter und lic. iur. Dominik Bachmann


Arbeitsrecht – Bewerbungsverfahren

Arbeitgeber dürfen im Bewerbungsverfahren nur Fragen stellen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, etwas über die Arbeitsfähigkeit aussagen und notwendig für die Auswahl sind. Fragen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen – etwa die Frage nach einer HIV-Infektion – sind nicht zulässig. Dies gilt auch für medizinische Berufe. Sollte Ihnen diese Frage dennoch gestellt werden, dürfen Sie sie falsch beantworten (sog. Notwehrrecht der Lüge).

Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) hat die Aufgabe, als sogenannte 2. Säule neben der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) die Risiken Alter, Invalidität und Tod finanziell abzudecken. Im obligatorischen Bereich dürfen keine Gesundheitsfragen gestellt werden – im Gegensatz zum überobligatorischen Bereich (siehe weitergehende berufliche Vorsorge).
Selbstständigerwerbende sind dem Obligatorium nicht unterstellt. Ihnen steht jedoch die Möglichkeit offen, sich freiwillig der beruflichen Vorsorge zu unterstellen. Hier dürfen Gesundheitsfragen gestellt und Vorbehalte z. B. bezüglich HIV angebracht werden, jedoch während maximal drei Jahren.

Datenschutz


Der HIV-Status gehört zu den besonders schützenswerten Personendaten. Eine Bearbeitung (Beschaffung, Weitergabe, Aufbewahrung etc.) ist nur möglich, wenn einer der folgenden Rechtfertigungsgründe vorliegt;

  • Einwilligung der betroffenen Person (ausdrücklich und freiwillig)
  • gesetzliche Grundlage (z. B. Meldepflicht anonymisierter Neudiagnosen durch Ärzt:innen und Spitäler gemäss Epidemiengesetz);
  • Ermächtigung durch eine vorgesetzte
  • Behörde (Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis gemäss Strafgesetzbuch unterstehen, können sich bei triftigen Gründen von ihrer vorgesetzten Behörde auf Gesuch hin von ihrer Schweigepflicht entbinden lassen; Entbindungen werden sehr restriktiv und grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die Gespräche mit der betroffenen Person ergebnislos verlaufen sind).

Ergänzungsleistungen

Invalidenrenten und AHV-Renten der 1. Säule sind allein nicht existenzsichernd (maximal Fr. 2390.–pro Monat). Bei Bedarf ergänzen deshalb Ergänzungsleistungen (EL) die Renten der IV- und AHV-Rentner:innen bis zu einem gesetzlich verankerten Mindesteinkommen. Daneben vergüten die Ergänzungsleistungen auch Krankheits- und Behinderungskosten, die von der Krankenkasse nicht gedeckt sind, wie z. B. Zahnbehandlungskosten.

Franchise

Franchise ist der jährliche Betrag, den Sie in der Grundversicherung selbst bezahlen müssen. Die Franchise können Sie wählen, sie beträgt mindestens Fr. 300.– und maximal Fr. 2500.–. Je höher die Franchise, desto tiefer die Krankenkassenprämie. Für Menschen mit HIV, die regelmässig in ärztliche Kontrollen gehen und antiretrovirale Medikamente einnehmen, empfiehlt sich die Wahl der tiefsten Franchise, also Fr. 300.–. Zusätzlich müssen 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Behandlungs- und Medikamentenkosten bis zu einem Betrag von maximal Fr. 700.– pro Jahr selbst getragen werden (Selbstbehalt).


Gesundheitsfragen

Private Personenversicherungen, wie z. B. Krankenzusatzversicherungen, haben das Recht, vor dem Versicherungsabschluss Gesundheitsfragen zu stellen. Auch nach HIV dürfen sie fragen, und diese Fragen müssen Sie wahrheitsgemäss beantworten. Bei Vorliegen einer vorbestehenden Krankheit wie z.B. HIV dürfen die Versicherer den Abschluss verweigern. Auch Arbeitgeber geben manchmal im Bewerbungsprozess Gesundheitsfragebogen ab. Hier ist die Frage nach HIV unzulässig (siehe Arbeitsrecht).

Hausarztmodell

Die meisten Krankenkassen bieten im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung alternative Versicherungsmodelle an, mit denen Sie Prämien sparen können. Beim Hausarztmodell verpflichten Sie sich, immer zuerst Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin aufzusuchen, der/die Sie dann gegebenenfalls an einen Spezialisten (z.B. HIV-Spezialisten) überweist. Lesen Sie vor Abschluss eines solchen Modells die Versicherungsbedingungen. Die Versicherungen haben unterschiedliche Vorgehensweisen, wenn sich Versicherte nicht an die Pflichten halten, und diese sind zum Teil sehr drastisch (z. B. keine Kostenübernahme des Arztbesuches und der dabei verschriebenen Medikamente).

Invalidenversicherung

Wem eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit droht oder wer ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird, hat Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Dazu gehören Massnahmen der Früh-erfassung und Frühintervention (präventive Massnahmen mit dem Ziel der Erhaltung des Arbeitsplatzes wie Beratungsgespräche, Kurse etc.), Eingliederungsmassnahmen (Massnahmen mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern, z.B. durch Umschulungen) und Invalidenrenten. Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit (gesundheitlich bedingte Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit) durchschnittlich mindestens 40 Prozent betragen, und nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen. Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle.

Juristische Unterstützung

Bei rechtlichen Fragen oder Problemen in Zusammenhang mit HIV steht Ihnen der Rechtsdienst der Aids-Hilfe Schweiz kostenlos zur Verfügung. Per Mail an oder per Telefon unter 044 447 11 11 (Di und Do, 9–12 Uhr und 14–16 Uhr).

Krankenversicherung

Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht obligatorisch der sozialen Krankenversicherung. Diese sogenannte Grundversicherung hat im Gegenzug die Pflicht, alle Personen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufzunehmen. Die Grundversicherung deckt alle Kosten, die für die Behandlung von HIV notwendig sind. Eine Übersicht über die verschiedenen Gesellschaften und Prämien finden Sie unter www.priminfo.admin.ch/de/praemien.

Lebensversicherung

Im Gegensatz zu früher können Menschen mit HIV unter gewissen Bedingungen eine Lebensversicherung abschliessen, jedoch mit einer Prämienerhöhung und Ausschluss der Prämienbefreiung bei Invalidität. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie beim Rechtsdienst der Aids-Hilfe Schweiz (siehe Juristische Unterstützung).

Medikamente

Damit ein Arzneimittel in der Schweiz verkauft werden darf, muss es zunächst von der Schweizerischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel (Swissmedic) registriert werden. Für eine Kostenübernahme durch die Grundversicherung muss das Arzneimittel zudem auf der Spezialitätenliste (www.spezialitaetenliste.ch) aufgeführt und ärztlich verordnet sein. Einen Überblick über die in der Schweiz zugelassenen HIV-Medikamente finden Sie in der Arzneimitteltabelle der Aids-Hilfe Schweiz, download- und bestellbar unter shop.aids.ch.

Notwehrrecht der Lüge

Stellt ein Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren die Frage nach HIV, dürfen Sie sie falsch beantworten, weil sie nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht und deshalb widerrechtlich ist. Private Versicherungen dürfen die Frage vor einem Abschluss jedoch stellen, und Sie sind verpflichtet, diese wahrheitsgemäss zu beantworten.

Ombudsstellen

Bestehen Konflikte mit Kranken- oder privaten Versicherungen, können Ombudsstellen vermitteln: Ombudsstelle Krankenversicherung (www.om-kv.ch/), Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA (www.versicherungsombudsman.ch).

Prämienverbilligung

Die Krankenkassenprämien betragen je nach Wohnkanton zwischen 400 und 600 Franken pro Monat. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können in ihrem Wohnkanton eine Prämienverbilligung beantragen.

Reisen

Einige Länder besitzen Einreisebeschränkungen für Menschen mit HIV, vor allem für längere Aufenthalte. Es ist empfehlenswert, sich immer über die aktuellen Einreisebestimmungen zu informieren, bevor man in ein Land reist. Eine Liste der Einreiseregelungen fast aller Länder in Bezug auf HIV finden Sie unter www.hivtravel.org (dort gibt es auch ein Kontaktformular). Informationen zu generellen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen erhalten Sie beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (www.eda.admin.ch) sowie den ausländischen Vertretungen in der Schweiz.
Falls Sie im Ausland krank werden, übernimmt die obligatorische Krankenkasse in der Regel die Behandlungskosten bis zum doppelten Betrag, die diese in Ihrem Wohnkanton ausmachen würden.

Strafbarkeit

Wer eine nicht nachweisbare Viruslast hat, wer geschützten Sex praktiziert oder wer seine:n Sexualpartner:in vor dem kondomlosen Anal- oder Vaginalsex über die HIV-Infektion informiert, macht sich heute nicht mehr strafbar. Wer eine nachweisbare Viruslast hat, seine:n Sexualpartner:in nicht über die HIV-Infektion informiert und ungeschützten Anal- oder Vaginalsex hat, kann wegen schwerer Körperverletzung – bzw. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wenn es zu keiner HIV-Übertragung gekommen ist – angeklagt werden.

Taggeldversicherung

Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall bietet bei längeren Arbeitsausfällen einen ungenügenden Schutz. Die meisten Arbeitgeber:in haben deshalb für ihre Arbeitgeber:in eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Die Prämien werden in der Regel hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Da es sich dabei um eine private Versicherung handelt, darf sie Gesundheitsfragen stellen und Personen mit HIV oder anderen vorbestehenden Krankheiten ausschliessen. Die meisten kollektiven Krankentaggeldversicherer verzichten jedoch auf solche Gesundheitsprüfungen und nehmen alle Mitarbeitenden eines Betriebs ungeachtet ihres Gesundheitszustands auf. Anders ist dies bei der Einzeltaggeldversicherung für Selbstständigerwerbende. Hier werden immer Gesundheitsfragen gestellt und Ausschlüsse gemacht. Wichtig: Wer sich selbstständig machen will, aber noch in einem Arbeitsverhältnis steht, kann in der Regel einen vorbehaltlosen Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung des gleichen Versicherers beantragen.

Unfallversicherung

Jede in der Schweiz beschäftigte Person ist obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Sofern Sie für mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, sind Sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Selbstständigerwerbende sind nicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG unterstellt. Sie müssen sich für die Heilungskosten über die Krankenkasse mit einem Unfallzusatz versichern. Damit ist aber der Lohnausfall durch eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit noch nicht gedeckt. Dafür gibt es freiwillige Unfallversicherungen. Dabei handelt es sich um private Versicherungen, die Gesundheitsfragen stellen und bei vorbestehenden Krankheiten Ausschlüsse machen können. Wer jedoch Inhaber:in einer AG oder GmbH ist, kann und muss sich wie Arbeitnehmende obligatorisch nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichern.

Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind vorformulierte Bestimmungen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags auferlegt. Sie regeln in standardisierter Form die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie den Umfang des Versicherungsschutzes. Ergänzt werden die AVB in der Police allenfalls durch Besondere Bedingungen (BB), welche individuelle Vereinbarungen für einen bestimmten Versicherungsvertrag festhalten. Lesen Sie die Bedingungen vor Abschluss einer Versicherung genau durch und prüfen Sie, ob allenfalls Ausschlüsse oder Vorbehalte beim Vorliegen vorbestehender Krankheiten bestehen.

Weitergehende berufliche Vorsorge

Die meisten Pensionskassen bieten Leistungen an, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen. Diese weitergehende berufliche Vorsorge ist keine obligatorische Versicherung und richtet sich nach den Grundsätzen des Privatversicherungsrechts. Demzufolge dürfen Pensionskassen für diesen Bereich – aber nur für diesen – Gesundheitsfragen stellen. Bei vorbestehenden Krankheiten wie etwa HIV dürfen die Pensionskassen jedoch keinen Ausschluss, sondern einen maximal fünfjährigen Vorbehalt anbringen. Nach Ablauf dieser fünf Jahre sind Sie auch im Fall von HIV-bedingter Invalidität voll versichert. Gemäss Freizügigkeitsgesetz muss die Laufzeit eines Vorbehalts bei einem Pensionskassenwechsel angerechnet werden. Wenn Sie also z. B. zwei Jahre bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben und bei dessen Pensionskasse einen Vorbehalt aufgrund von HIV hatten, darf die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers nur noch einen maximal dreijährigen Vorbehalt anbringen.

Zusatzversicherungen

Neben der obligatorischen Grundversicherung gibt es freiwillige Zusatzversicherungen, die weitergehende Leistungen erbringen als die obligatorische Grundversicherung (Beiträge an Fitnessabonnements, Einzelzimmer im Spital etc.). Im Gegensatz zur Grundversicherung dürfen die Krankenkassen bei Zusatzversicherungen Gesundheitsfragen stellen. Menschen mit HIV oder anderen vorbestehenden Krankheiten oder ab einem gewissen Alter werden praktisch nie in die Zusatzversicherungen aufgenommen. Es lohnt sich auch nicht, die Gesundheitsfragen falsch auszufüllen und z. B. zu schreiben, man habe kein HIV. Denn sobald die Krankenkasse dies erfährt (in der Regel, wenn sie Leistungen erbringen muss), kann sie den Zusatzversicherungsvertrag auflösen, und die versicherte Person hat die Prämien vergeblich bezahlt. Deshalb ist wichtig: Bevor Sie Ihre Zusatzversicherungen bei der Krankenkasse kündigen, weil Ihnen z. B. die Prämien zu teuer geworden sind, sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie diese Zusatzversicherungen später nicht mehr werden abschliessen können.

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